Diese war nach heutiger Beurteilung aber entscheidend für das Gelingen des Plans, E._____ auszurauben. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 7. Juli 2025 S. 2) offenbar als einziger der Tatbeteiligten einen Führerausweis besitzt. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist der Beschwerdeführer bei summarischer Würdigung der dargelegten Umstände mutmasslich als Mittäter und nicht bloss als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB zu den Verbrechen des Raubes, evtl. der Freiheitsberaubung, und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten.