_ nicht verborgen hatte, dass er am 12. Februar 2025 einen Revolver mit sich führte und der Beschwerdeführer davon wusste. Gemäss E. 2.1.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025 bestätigte der Beschwerdeführer dies anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2025 (Akten HA.2025.275, act. 50). Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers beschränkte sich zwar auf die Rolle des Fahrers. Diese war nach heutiger Beurteilung aber entscheidend für das Gelingen des Plans, E._____ auszurauben.