eine höchstwahrscheinlich am 12. Februar 2025, 15:48 Uhr, erstellte Videodatei sichergestellt, in welcher zu sehen ist, wie B._____ einen Revolver aus einer schwarzen Umhängetasche nahm und damit zuerst in Richtung Hinterkopf von C._____ und anschliessend in Richtung des Beschwerdeführers zielte (AB 1). Diese Videosequenz lässt darauf schliessen, dass B._____ vor dem Beschwerdeführer und C._____ nicht verborgen hatte, dass er am 12. Februar 2025 einen Revolver mit sich führte und der Beschwerdeführer davon wusste.