bestellt hatte (Akten HA.2025.275, act. 79; AB 2, S. 2 f.). Weil sie zu wenig Bargeld dabei hatten, um die Drogen zu bezahlen, nahmen C._____ und B._____ dem Opfer E._____ die Drogen unter Vorhalt eines Revolvers von B._____ ab. Ausserdem behändigten sie das Mobiltelefon und die Debitkarte (STUcard) von E._____. Der Beschwerdeführer räumte in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 (AB 2, S. 6 oben und S. 7 unten) ein, dass es sich um einen "Diebstahl mit Gewaltanwendung" gehandelt haben könnte. Bei dieser Aussage handelt es sich – vereinfacht gesagt – um die Definition des Straftatbestands des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Mit der E._____ abgenommenen Debitkarte bezahlte C.__