verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind). 4.2. 4.2.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Eine höhere Mindest- und Höchststrafe ist vorgesehen, wenn der Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).