Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts