Er habe erst am 20. Juni 2025 in das Zentralgefängnis Lenzburg überführt werden können. Demzufolge bestehe weiterhin der dringende Tatverdacht des Raubes, eventualiter der Freiheitsberaubung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen den Beschwerdeführer, und die besonderen Haftgründe (Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr) seien nach wie vor gegeben. 4. 4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher -8-