Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 12. Februar 2025 bloss gefahren sei. Er habe jedoch, indem er das Fahrzeug gelenkt habe, in welches das Opfer gemäss seinen Aussagen nicht freiwillig eingestiegen und mitgefahren sei, sowie indem ihm das Mobiltelefon und die Bankkarte weggenommen worden seien, wobei Gewalt angewendet und es mittels einer Waffe bedroht worden sei, einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Pläne der anderen Beschuldigten gekannt habe. Infolgedessen sei er als Mittäter zu qualifizieren. Das gegen den Beschwerdeführer sowie C._____, B._____ und F._____ von der Staatsan-