Entsprechend könne nicht von einem Tatverdacht betreffend Raub gegen den Beschwerdeführer gesprochen werden. Aufgrund der Aussagen des Opfers und der Eigentümerin des Tatfahrzeugs wäre allerhöchstens von einer Beihilfe des Beschwerdeführers zu einer Drohung und einer Tätlichkeit auszugehen. Deswegen hätte er maximal mit einem Strafbefehl zu rechnen. Die bis heute erstandene Haft ist angesichts dieser Tatsache bereits völlig unverhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Ende August 2025 in der Haft ausharren müsse, sei bei Betrachtung der Gesamtlage ausgeschlossen und er sei aus der Haft zu entlassen.