Auch die Geschichte eines Raubes sei zwischenzeitlich unglaubwürdig. Dass nach dem Platzen des Deals die beiden anderen Beschuldigten das Opfer bedroht und leicht geschlagen hätten, sei nicht auszuschliessen. Dabei hätte es sich nach den klaren Aussagen des Opfers aber höchstens um Tätlichkeiten gehandelt. Was somit bleiben würde, wäre eine Drohung und eine Tätlichkeit. Daran sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Entsprechend könne nicht von einem Tatverdacht betreffend Raub gegen den Beschwerdeführer gesprochen werden.