Diese Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer für den 12. Februar 2025 von den anderen Beschuldigten offensichtlich einzig als Fahrer angeheuert worden sei, da diese keinen Führerausweis besässen. Der Beschwerdeführer sei einzig am 12. Februar 2025 beim Vorfall in Münchenstein anwesend gewesen und dort offensichtlich als Fahrer missbraucht worden, ohne von den Plänen der anderen Beschuldigten gewusst zu haben. Dafür, dass er bei einer Bedrohung oder bei Schlägen gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, gebe es keinen Hinweis. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er irgendeinmal eine Waffe gesehen habe.