Dies werde sich wohl erst im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer würde jedoch entgegen seiner Auffassung in keiner Weise dessen untergeordnete Rolle aufzeigen, sondern lediglich seine Tatbeteiligung auf die vorliegende Tat beschränken. Daran, dass dem Beschuldigten der Vorwurf des Raubes gemacht werde, vermöchte auch eine Abtrennung nichts zu ändern. Angesichts des Tatvorwurfs drohe dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine empfindliche Strafe, weshalb zurzeit keine Gefahr der Überhaft bestehe. Die Haft sei dementsprechend um drei Monate zu verlängern. -6-