Die Kollusionsgefahr sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Mildere Massnahmen, mit denen der Flucht- und Kollusionsgefahr begegnet werden könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere vermöge eine Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht von der Flucht ins Ausland abzuhalten. Wann und ob eine Trennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer stattfinden werde, sei zurzeit unklar. Dies werde sich wohl erst im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben.