Die Ermittlungen dauerten nach wie vor an. Der Beschwerdeführer solle im Rahmen einer Gruppe von mehreren Tatbeteiligten agiert haben, welcher zahlreiche Tatbegehungen zur Last gelegt würden. Bis anhin sei nicht abschliessend geklärt, welche Täter an welchen Taten beteiligt gewesen seien; zudem seien auch bisher unbekannte Täter zu ermitteln. Insbesondere stünden noch Konfrontationseinvernahmen und Befragungen an, weil die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Opfers und des Beschwerdeführers voneinander abweichen würden. Die Kollusionsgefahr sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch zu bejahen.