Damit sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes nach wie vor zu bejahen. Hinsichtlich des Vorliegens der Fluchtgefahr könne auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in E. 2.3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. März 2025 und in E. 2.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025 verwiesen werden. An der Situation des Beschwerdeführers habe sich nichts verändert, weshalb die Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen sei. Die Ermittlungen dauerten nach wie vor an.