Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich des Raubes in Mittäterschaft oder lediglich der Gehilfenschaft dazu strafbar gemacht habe, werde letztlich das Sachgericht beantworten müssen. Es sei an dieser Stelle erneut auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 25. April 2025 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung ausgesagt habe, dass er die Waffe im Hotel gesehen habe, wobei er nicht mehr wisse, ob vor oder nach dem Vorfall. Damit sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes nach wie vor zu bejahen.