habe sich nichts verändert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Verfahren gegen ihn bis anhin nicht abgetrennt worden; es sei seitens der Staatsanwaltschaft Baden lediglich in Aussicht gestellt worden, dass es zu einer Abtrennung kommen könnte. Dies gründe nicht auf einer angeblich untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass den Mitbeschuldigten zahlreiche weitere Delikte vorgeworfen würden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich des Raubes in Mittäterschaft oder lediglich der Gehilfenschaft dazu strafbar gemacht habe, werde letztlich das Sachgericht beantworten müssen.