3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. A._____ nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). -4-