2.2. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 5. Juni 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 30. August 2025 (Verfahren HA.2025.275). 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.