Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.159 (HA.2025.275) Art. 200 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Juni 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, evtl. der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). A._____ wird insbesondere vorgeworfen, am 12. Februar 2025, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, zusammen mit B._____ und C._____ vor dem Res- taurant D._____ in Münchenstein BL E._____ angesprochen und unter ei- nem Vorwand auf die Rückseite des Restaurants gelockt zu haben, in das Fahrzeug "Mercedes A180" mit dem französischen Kennzeichen xxx ge- zerrt, mit vorgehaltener Waffe bedroht, seinen Kopf in den Fussraum ge- drückt sowie zweimal mit der Faust ins Gesicht und mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Sodann hätten sie mit der Bankkarte von E._____ Geld bezogen und Einkäufe an einer Tankstelle in Muttenz getä- tigt. Ausserdem hätten sie ihm das Mobiltelefon weggenommen. Schliess- lich hätten sie ihn an der Flughafenstrasse in Basel aus dem Auto steigen lassen. Danach seien sie in Richtung Frankreich geflüchtet. 1.2. A._____ wurde am 13. Februar 2025 vorläufig festgenommen und auf An- trag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Februar 2025 einstweilen bis am 12. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Land- schaft die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 19. März 2025 bis zum 12. Mai 2025. Mit Entscheid vom 25. April 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 14. April 2025 ab und verlängerte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. April 2025 die Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2025. 1.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde das Strafverfahren gegen A._____ von der Staatsanwaltschaft Baden übernommen. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 5. Juni 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 30. August 2025 (Verfahren HA.2025.275). 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 25. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. A._____ nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2025 zur Beschwerdeantwort Stel- lung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). -4- Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in der ange- fochtenen Verfügung zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf die Ausführungen in E. 2.1.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025. An dieser Einschätzung -5- habe sich nichts verändert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers sei das Verfahren gegen ihn bis anhin nicht abgetrennt worden; es sei seitens der Staatsanwaltschaft Baden lediglich in Aussicht gestellt wor- den, dass es zu einer Abtrennung kommen könnte. Dies gründe nicht auf einer angeblich untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass den Mitbeschuldigten zahlreiche weitere Delikte vorgeworfen würden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich des Raubes in Mittäter- schaft oder lediglich der Gehilfenschaft dazu strafbar gemacht habe, werde letztlich das Sachgericht beantworten müssen. Es sei an dieser Stelle er- neut auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 25. April 2025 zu verweisen, wonach der Beschwerde- führer anlässlich der Verhandlung ausgesagt habe, dass er die Waffe im Hotel gesehen habe, wobei er nicht mehr wisse, ob vor oder nach dem Vorfall. Damit sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes nach wie vor zu bejahen. Hinsichtlich des Vorliegens der Fluchtgefahr könne auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in E. 2.3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. März 2025 und in E. 2.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025 verwiesen werden. An der Situation des Beschwerdeführers habe sich nichts verändert, weshalb die Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen sei. Die Ermittlungen dauerten nach wie vor an. Der Beschwerdeführer solle im Rahmen einer Gruppe von mehre- ren Tatbeteiligten agiert haben, welcher zahlreiche Tatbegehungen zur Last gelegt würden. Bis anhin sei nicht abschliessend geklärt, welche Täter an welchen Taten beteiligt gewesen seien; zudem seien auch bisher unbe- kannte Täter zu ermitteln. Insbesondere stünden noch Konfrontationsein- vernahmen und Befragungen an, weil die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Opfers und des Beschwerdeführers voneinander abweichen würden. Die Kollusionsgefahr sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Mildere Massnahmen, mit denen der Flucht- und Kollusionsgefahr begeg- net werden könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere vermöge eine Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht von der Flucht ins Ausland ab- zuhalten. Wann und ob eine Trennung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer stattfinden werde, sei zurzeit unklar. Dies werde sich wohl erst im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben. Eine Abtrennung des Ver- fahrens gegen den Beschwerdeführer würde jedoch entgegen seiner Auf- fassung in keiner Weise dessen untergeordnete Rolle aufzeigen, sondern lediglich seine Tatbeteiligung auf die vorliegende Tat beschränken. Daran, dass dem Beschuldigten der Vorwurf des Raubes gemacht werde, ver- möchte auch eine Abtrennung nichts zu ändern. Angesichts des Tatvor- wurfs drohe dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine empfindli- che Strafe, weshalb zurzeit keine Gefahr der Überhaft bestehe. Die Haft sei dementsprechend um drei Monate zu verlängern. -6- 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Land- schaft sei offensichtlich der berechtigten Meinung, dass er nicht in einen Topf mit den anderen Beschuldigten gesteckt werden könne und er – wenn überhaupt – mit einer viel tieferen Bestrafung als die anderen Beschuldig- ten rechnen könne. Diese Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft ergebe sich daraus, dass der Beschwerde- führer für den 12. Februar 2025 von den anderen Beschuldigten offensicht- lich einzig als Fahrer angeheuert worden sei, da diese keinen Führeraus- weis besässen. Der Beschwerdeführer sei einzig am 12. Februar 2025 beim Vorfall in Münchenstein anwesend gewesen und dort offensichtlich als Fahrer missbraucht worden, ohne von den Plänen der anderen Be- schuldigten gewusst zu haben. Dafür, dass er bei einer Bedrohung oder bei Schlägen gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, gebe es keinen Hinweis. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er irgendeinmal eine Waffe gesehen habe. Das Opfer habe am 27. März 2025 klar ausgesagt, der Fah- rer (also der Beschwerdeführer) habe nichts gemacht, er sei nur gefahren. Diese Aussage sei spontan und ungefragt erfolgt. Das Opfer habe nicht bestätigt, dass es unfreiwillig in das Auto gestiegen sei. Es habe vielmehr zehn Gramm Haschisch verkaufen wollen. Angesichts des Geständnisses des Opfers, selbst einen Drogendeal organisiert zu haben, und angesichts seines Aussageverhaltens sei es unmöglich, weiterhin davon auszugehen, dass eine Freiheitsberaubung erfolgt sei. Auch die Geschichte eines Rau- bes sei zwischenzeitlich unglaubwürdig. Dass nach dem Platzen des Deals die beiden anderen Beschuldigten das Opfer bedroht und leicht geschlagen hätten, sei nicht auszuschliessen. Dabei hätte es sich nach den klaren Aus- sagen des Opfers aber höchstens um Tätlichkeiten gehandelt. Was somit bleiben würde, wäre eine Drohung und eine Tätlichkeit. Daran sei der Be- schwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Entsprechend könne nicht von ei- nem Tatverdacht betreffend Raub gegen den Beschwerdeführer gespro- chen werden. Aufgrund der Aussagen des Opfers und der Eigentümerin des Tatfahrzeugs wäre allerhöchstens von einer Beihilfe des Beschwerde- führers zu einer Drohung und einer Tätlichkeit auszugehen. Deswegen hätte er maximal mit einem Strafbefehl zu rechnen. Die bis heute erstan- dene Haft ist angesichts dieser Tatsache bereits völlig unverhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Ende August 2025 in der Haft ausharren müsse, sei bei Betrachtung der Gesamtlage ausgeschlos- sen und er sei aus der Haft zu entlassen. Auch könne für ein derartiges Bagatelldelikt eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden, ebenfalls Kollusi- onsgefahr, seien die anderen Beschuldigten als eigentliche Täter doch in Untersuchungshaft. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort vorab auf die früheren Anträge der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und die -7- Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Land- schaft. Weiter führte sie aus, aufgrund der Aussagen des Opfers sei davon auszugehen, dass dieses nicht freiwillig in das Auto eingestiegen und ge- gen seinen Willen mitgefahren bzw. im Auto geblieben sei. Einer am 12. Februar 2025, 15:48 Uhr, erstellten Videoaufnahme sei zu entnehmen, wie B._____ in einem Zimmer hinter C._____ sitze, einen Revolver aus seiner schwarzen Umhängetasche nehme, dann zuerst in Richtung des Hinterkopfs von C._____ und daraufhin in Richtung des Beschwerdefüh- rers ziele. Der Vorfall im Kanton Basel-Landschaft (zum Nachteil von E._____) habe sich am gleichen Tag ereignet. In der Einvernahme vom 14. Februar 2025 bei der Polizei Basel-Landschaft habe der Beschwerde- führer ausgesagt, dass der Revolver "[…]" (B._____) gehöre. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass B._____ im Besitz einer Waffe gewesen sei und diese auch mitgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 12. Februar 2025 bloss gefahren sei. Er habe jedoch, indem er das Fahrzeug gelenkt habe, in welches das Opfer gemäss seinen Aussagen nicht freiwillig einge- stiegen und mitgefahren sei, sowie indem ihm das Mobiltelefon und die Bankkarte weggenommen worden seien, wobei Gewalt angewendet und es mittels einer Waffe bedroht worden sei, einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Pläne der anderen Beschuldigten gekannt habe. Infolgedessen sei er als Mittäter zu qualifizieren. Das gegen den Be- schwerdeführer sowie C._____, B._____ und F._____ von der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als Sammelverfahren geführte Strafverfahren sei mit Verfügung vom 16. Mai 2025 von der Staatsanwaltschaft Baden übernommen worden. Die Verfahrensakten umfassten zu diesem Zeitpunkt acht Bundesordner. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde könne weder von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden, noch hätten bisher alle Täter identifiziert bzw. befragt werden können. Auch die Konfrontati- onseinvernahmen mit den Mittätern bezüglich des Vorfalls im Kanton Ba- sel-Landschaft hätten noch nicht durchgeführt werden können. C._____ habe aufgrund seines Gesundheitszustands, nachdem er zweimal unter anderem Medikamente sowie Batterien geschluckt habe, stationär bei den Psychiatrischen Diensten Aargau behandelt werden müssen. Er habe erst am 20. Juni 2025 in das Zentralgefängnis Lenzburg überführt werden kön- nen. Demzufolge bestehe weiterhin der dringende Tatverdacht des Rau- bes, eventualiter der Freiheitsberaubung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes gegen den Beschwerdeführer, und die besonderen Haft- gründe (Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr) seien nach wie vor gegeben. 4. 4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher -8- Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Ver- urteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, wel- che das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine einge- hende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhal- tens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und kon- kreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten. In die- sem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Per- son im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu be- rücksichtigen sind). 4.2. 4.2.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Eine höhere Mindest- und Höchststrafe ist vorgesehen, wenn der Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, wer jemanden unrechtmäs- sig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- mässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). -9- Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird wegen betrügerischem Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenüber- mittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar danach verdeckt. 4.2.2. Mittäter ist, wer sog. Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Um- ständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des De- liktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Bei- hilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Bei- trag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 vor Art. 24 StGB). 4.3. 4.3.1. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Raubes, der Freiheitsberau- bung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage ist mit E. 2.1 der angefochtenen Verfügung auf die zutreffenden Aus- führungen in E. 2.1.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025 zu verweisen. An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts geändert. Vielmehr ist wei- terhin unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls vom 12. Februar 2025 in Münchenstein den Personenwagen "Mercedes A180" mit dem französischen Kennzeichen xxx gelenkt hat. Zum Treffen mit E._____ kam es nach den übereinstimmenden Aussagen von diesem (Ak- ten HA.2025.275, act. 78) und dem Beschwerdeführer (Beschwerdeant- wortbeilage [AB] 2, S. 2), weil C._____ von E._____ zehn Gramm Mari- huana kaufen wollte, die er bei ihm über einen öffentlichen Telegram-Kanal - 10 - bestellt hatte (Akten HA.2025.275, act. 79; AB 2, S. 2 f.). Weil sie zu wenig Bargeld dabei hatten, um die Drogen zu bezahlen, nahmen C._____ und B._____ dem Opfer E._____ die Drogen unter Vorhalt eines Revolvers von B._____ ab. Ausserdem behändigten sie das Mobiltelefon und die Debit- karte (STUcard) von E._____. Der Beschwerdeführer räumte in der Einver- nahme vom 14. Februar 2025 (AB 2, S. 6 oben und S. 7 unten) ein, dass es sich um einen "Diebstahl mit Gewaltanwendung" gehandelt haben könnte. Bei dieser Aussage handelt es sich – vereinfacht gesagt – um die Definition des Straftatbestands des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Mit der E._____ abgenommenen Debitkarte bezahlte C._____ um 13:39 Uhr im Shop der F-Tankstelle an der St. Jakob-Strasse in Muttenz den getankten Treibstoff sowie Eistee, Coca Cola und Croissants im Betrag von total Fr. 53.28. Ausserdem wurden um 14:18 Uhr an einem Geldauto- maten in St. Louis (F) umgerechnet Fr. 55.72 bezogen (AB 2, S. 3, 5 ff. und Protokollbeilage 5 und 6). Auf dem Mobiltelefon von B._____ wurde ge- mäss Auswertungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 2. April 2025 eine höchstwahrscheinlich am 12. Februar 2025, 15:48 Uhr, erstellte Vi- deodatei sichergestellt, in welcher zu sehen ist, wie B._____ einen Revol- ver aus einer schwarzen Umhängetasche nahm und damit zuerst in Rich- tung Hinterkopf von C._____ und anschliessend in Richtung des Beschwer- deführers zielte (AB 1). Diese Videosequenz lässt darauf schliessen, dass B._____ vor dem Beschwerdeführer und C._____ nicht verborgen hatte, dass er am 12. Februar 2025 einen Revolver mit sich führte und der Be- schwerdeführer davon wusste. Gemäss E. 2.1.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2025 bestätigte der Beschwerdeführer dies anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2025 (Akten HA.2025.275, act. 50). Der Tatbeitrag des Be- schwerdeführers beschränkte sich zwar auf die Rolle des Fahrers. Diese war nach heutiger Beurteilung aber entscheidend für das Gelingen des Plans, E._____ auszurauben. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 7. Juli 2025 S. 2) offenbar als einziger der Tatbeteiligten einen Führerausweis besitzt. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist der Beschwerdeführer bei summarischer Würdigung der dargelegten Umstände mutmasslich als Mit- täter und nicht bloss als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB zu den Verbrechen des Raubes, evtl. der Freiheitsberaubung, und des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten. Ist von Mittäter- schaft auszugehen, ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer selber E._____ nach dessen Aussagen weder bedroht noch geschlagen hat, son- dern sich "nur" als Fahrer betätigte (Akten HA.2025.275, act. 66). Wesent- lich ist, dass selbst nach seinen Angaben "nicht auszuschliessen" ist, dass die beiden anderen Beschuldigten (B._____ und C._____) E._____ be- droht und geschlagen haben (Beschwerde S. 4). Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen von E._____, wonach er eine Faust ins Gesicht bekom- men habe, als er sich im Auto befunden habe (Akten HA.2025.275, act. 65). Kurz danach habe ihm der Mann mit der Waffe einen weiteren Faustschlag - 11 - ins Gesicht verpasst (Akten HA.2025.275, act. 70). Schliesslich ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich eine allfällige Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer von demjenigen gegen die anderen Tatbeteiligten auf die Qualifikation der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (Mittäter- schaft oder Gehilfenschaft) auswirken sollte. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der dringende Tatverdacht insbeson- dere bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), evtl. der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), und des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) zu bejahen. 5. 5.1. 5.1.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzube- ziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und fi- nanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürch- teten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die An- nahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO). 5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat in E. 2.2 der an- gefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Entscheide des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. März 2025, E. 2.3 (Akten HA.2025.275, act. 38), und vom 25. April 2025, E. 2.2 (Akten HA.2025.275, act. 50), zu Recht bejaht, dass beim Beschwerdeführer eine - 12 - ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. An dieser Stelle kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der französischer Staatsangehöriger ist, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, sondern in Frankreich lebt. Nach eigenen Angaben hatte er sich vor dem 12. Februar 2025 noch nie in der Schweiz aufgehalten (AB 2, S. 9). Dass er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügen würde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Für den Fall seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Freiheitsstrafe (der Grundtatbestand des Raubes als schwerstem Delikt droht in Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an; der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor) auch eine unbedingte Landesverweisung zu gewärtigen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die ihm drohenden gravierenden Sanktionen sind gewichtige Anreize für den Beschwerdeführer zur Flucht in sein Heimatland, da ihn dieses nicht an die Schweiz ausliefern würde. Würdigt man die hievor erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrschein- lichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu bejahen. 5.2. 5.2.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusions- gefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, z.B. indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidri- gen Aussagen veranlasst (FORSTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 221 StPO). Kon- krete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- - 13 - schen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkre- ten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). 5.2.2. Zur Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2.3 der vorliegend angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass zurzeit noch diverse Untersuchungs- handlungen ausstehend sind. Insbesondere ist abzuklären, ob der Be- schwerdeführer an weiteren in der Zeit vom 2. bis 30. Januar 2025 verübten Straftaten in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen mitwirkte, die C._____, B._____ und weiteren, noch unbekannten Tätern zur Last gelegt werden (vgl. Akten HA.2025.275, act. 55 f.). Überdies wer- den bezüglich des Vorfalls in Münchenstein Einvernahmen mit dem Be- schwerdeführer sowie C._____, B._____, F._____ und dessen Bruder G._____, mit dem C._____ am 12. Februar 2025 während der Fahrt mut- masslich telefoniert hatte, sowie Konfrontationseinvernahmen mit dem Be- schwerdeführer durchgeführt werden müssen (vgl. Haftverlängerungsge- such S. 3 = Akten HA.2025.275, act. 4). Dies war bislang noch nicht mög- lich, da C._____ aufgrund seines Gesundheitszustands – nachdem er zweimal unter anderem Medikamente sowie Batterien geschluckt hatte, musste er stationär in der Psychiatrischen Dienste Aargau AG behandelt werden – erst am 20. Juni 2025 ins Zentralgefängnis Lenzburg überführt werden konnte (Beschwerdeantwort S. 3). Ausserdem ist die Auswertung des Infotainments des Personenwagens "Mercedes A180" noch ausste- hend. Da bei Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB empfindliche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. nach Art. 140 Ziff. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren drohen, hat der Beschwerdeführer ein erheb- liches Interesse daran, als unschuldig zu gelten oder sein Verschulden im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten zumindest als möglichst gering er- scheinen zu lassen. In Anbetracht all dieser Umstände besteht eine erheb- liche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigte beeinflussen würde, damit diese ein für ihn möglichst günstiges Aussageverhalten an den Tag legen, oder dass er sich mit ihnen über das Aussageverhalten ab- sprechen würde. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls zu bejahen. 6. 6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- - 14 - nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 6.2. 6.2.1. Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind ge- mäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a), eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger stren- ger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Er- satzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 6.2.2. Aufgrund der in E. 5.1.2 geschilderten Umstände besteht beim Beschwer- deführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Leistung einer ausreichenden Si- cherheit verfügen würde, hat er weder dargelegt noch ergibt sich solches aus den Akten. Deshalb fällt die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft ausser Betracht. Die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination ge- nügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist nicht geeignet, den Beschwerdefüh- rer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen keine systematischen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines - 15 - Untertauchens in der Schweiz. Schliesslich sind auch keine anderen mil- deren Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu be- gegnen. 6.3. 6.3.1. Bei Kollusionsgefahr kann als Ersatzmassnahme ein Verbot, mit bestimm- ten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO) in Frage kommen (BGE 137 IV 122 E. 6.2). 6.3.2. Vorliegend steht die Befürchtung im Vordergrund, dass sich der Beschwer- deführer nicht nur mit den Mitbeschuldigten C._____, B._____ und F._____ (die allerdings zur Zeit inhaftiert sind), sondern auch mit dessen Bruder G._____ und weiteren, zur Zeit noch unbekannten Personen, die möglich- erweise mit ihm (auch) an anderen Delikten beteiligt waren (vgl. Akten HA.2025.275, act. 55 f.), über das Aussageverhalten absprechen würde. Da noch mehrere Personen zu befragen sind, die mindestens zum Teil möglicherweise noch unbekannt sind und sich deren Kreis mit dem Fort- schreiten der Untersuchung verändern kann, erscheint vorliegend ein Kon- taktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO nicht als zweckmässig und ausreichend, um die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. 7. Die Dauer der seit dem 13. Februar 2025 erstandenen und einstweilen bis am 30. August 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbeson- dere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vor- wurf des Raubes und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe nach wie vor als verhältnismässig, zumal – entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5; Stellungnahme vom 7. Juli 2025 S. 1) – keinesfalls von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann. Es besteht derzeit noch keine Gefahr der Überhaft. 8. Zusammenfassend ist die am 10. Juni 2025 vom Zwangsmassnahmenge- richt verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 30. August 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 16 - 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Straf- verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Huber