7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin ist am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeführerin nicht zurückzufordern ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2025 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird unverzüglich aus der Haft entlassen.