6. Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen ist, erübrigt sich auch die Prüfung von Ersatzmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2025 und die darin angeordnete Untersuchungshaft ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Infolgedessen ist zudem die mit Verfügung vom 6. Mai 2025 für die vorläufige Dauer von 3 Monaten bis am 6. August 2025 verlängerte Ersatzmassnahme aufzuheben.