Dem Umstand, dass sie ihre Termine im Strafverfahren nicht wahrnimmt, ist letztlich mittels polizeilicher Vorführung zu begegnen (Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft lässt sich damit aber nicht begründen. - 10 - 5.4. Zusammengefasst bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass sich die Beschwerdeführerin durch ein Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Damit ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen der Vorinstanz zu verneinen.