; vgl. auch Eröffnung Festnahme vom 6. Februar 2025, Fragen 77 ff., insbesondere Frage 77, wonach sie über das HAG am besten erreichbar sei), was angesichts der ausgeprägten Drogenabhängigkeit auch schlüssig ist. Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 angehalten wurde, wurde sie in der SBB-Unterführung in Windisch auf der Seite der PDAG angetroffen, mithin an einem Ort, an welchem sich regelmässig Personen aus dem Drogenmilieu treffen und der in Gehdistanz des HAG liegt. Ebenso wohnt sie weiterhin bei ihren Eltern in Q._____, auch wenn sie nicht immer zu Hause ist. Dies wird allerdings selbstredend gar nicht erwartet und wurde auch nicht angeordnet.