Dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich Termine im Strafverfahren nicht wahrnimmt, ist zwar umständlich und kann unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, mithin die Flucht ergriffen hat. Ebenso wenig kann gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht zu jeder Zeit an ihrer Wohnadresse bei den Eltern angetroffen werden konnte, auf eine Flucht(-gefahr) geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist mutmasslich stark drogenabhängig.