Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Fluchtgefahr in ihrem Haftantrag vom 6. Juni 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht willens bzw. nicht in der Lage sei, sich an Termine im Strafverfahren zu halten, und sich regelmässig nicht am Wohnort bei den Eltern aufhalte, was es verunmögliche, sie kurzfristig zuzuführen. Sie machte in ihrem Haftantrag vom 6. Juni 2025 zu Recht nicht geltend, die Beschwerdeführerin beabsichtige, sich einer allfällig zu erwartenden Sanktion durch Flucht zu -9-