5.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2025 im Rahmen einer Ersatzmassnahme die Auflage erteilt, sich zur Sicherstellung ihrer Anwesenheit im Strafverfahren wöchentlich jeweils montags um 15:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. Aus der Verfügung ergibt sich, dass diese Meldepflicht aufgrund der unsteten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin – sie ist mutmasslich stark drogenabhängig – sowie ihrer offensichtlichen Schwierigkeiten, Termine einzuhalten und sich den Strafbehörden zuverlässig zur Verfügung zu halten (vgl. Haftbefehle vom 27. August 2024 und vom 27. November 2024,