5.1.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 an ihrer Auffassung fest, wonach der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Sie führte aus, sie bezwecke mit ihrem Handeln keine Flucht, sondern sei in ihrem Lebensalltag gelegentlich schwer erreichbar bzw. aufgrund ihrer Suchterkrankung nicht in der Lage, sich an eigene Ziele oder externe Vorgaben zu halten. Soweit es ihr möglich sei, sei sie bereit, am Strafverfahren teilzunehmen. Es liege kein erkennbares Interesse vor, sich einer allfälligen Sanktion zu entziehen (Stellungnahme, S. 1 f.).