5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies in ihrer Beschwerdeantwort zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 6. Juni 2025 sowie auf jene der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 und vom 6. Mai 2025 die Auflage erteilt worden, sich jeweils montags persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. Sie sei ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Auflage hingewiesen worden. Gleichwohl habe sie die Termine wiederholt verpasst.