Vielmehr habe sie die Beschwerdeführerin lediglich als anstrengend empfunden, wie sie selbst zu Protokoll gegeben habe. Die Anordnung von Untersuchungshaft dürfe jedoch weder pönalen noch erzieherischen oder verwaltungsökonomischen Zwecken dienen, sondern müsse als schwerwiegender Grundrechtseingriff besonders sorgfältig begründet werden (Beschwerde, Rz. 10).