Massnahme zu rechnen sei, die im Interesse der Beschwerdeführerin selbst liege. Selbst im Fall einer möglichen Strafe wäre erforderlich, dass diese eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Schwere aufweise, um eine subjektive Fluchtmotivation plausibel erscheinen zu lassen. Der Gesetzgeber verlange gar, dass das Gericht eine Fluchtgefahr "ernsthaft befürchten" müsse, was die Vorinstanz offensichtlich und zu Recht nicht getan habe. Vielmehr habe sie die Beschwerdeführerin lediglich als anstrengend empfunden, wie sie selbst zu Protokoll gegeben habe.