Sowohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch die Vorinstanz hätten der Beschwerdeführerin ausdrücklich guten Willen attestiert und festgehalten, sie sei teilweise schlicht nicht in der Lage, sich an Abmachungen zu halten. Von einer Absicht, sich durch Flucht oder Untertauchen dem Strafverfahren oder einer Sanktion zu entziehen, sei hingegen nie die Rede gewesen – dies zu Recht, zumal ohnehin mit einer -7-