Im Übrigen könne betreffend Fluchtgefahr auf die Verfügungen vom 7. Februar 2025 und vom 30. April 2025 (wohl gemeint: 6. Mai 2025) verwiesen werden. Zusammenfassend lasse das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin die Vermutung zu, dass sie sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Untertauchen im Inland entziehe (angefochtene Verfügung, E. 4.2).