Da in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte ein Schuldspruch drohe und die Beschwerdeführerin teilweise einschlägig vorbestraft sei, stehe eine Freiheitsstrafe im Raum. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Festnahmeeröffnung denn auch darum gebeten, man möge sie nicht "reinsenden". Auch wenn die Beschwerdeführerin keine Freiheitsstrafe "bekomme" und sie selbst das grösste Interesse an einer psychiatrischen Begutachtung habe, zeige ihr bisheriges Verhalten, dass sie angesetzte Termine nicht wahrnehme. Im Übrigen könne betreffend Fluchtgefahr auf die Verfügungen vom 7. Februar 2025 und vom 30. April 2025 (wohl gemeint: 6. Mai 2025) verwiesen werden.