Wenn sie nicht dort sei, sei sie "nirgends". Nachdem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin regelmässig unbekannt sei, könne sie auch nicht kurzfristig zur Teilnahme am Strafverfahren zugeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 13. Mai 2025 zur Festnahme ausgeschrieben worden, habe jedoch erst am 6. Juni 2025 verhaftet werden können. Sie habe es folglich geschafft, dreieinhalb Wochen unterzutauchen. Da in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte ein Schuldspruch drohe und die Beschwerdeführerin teilweise einschlägig vorbestraft sei, stehe eine Freiheitsstrafe im Raum.