51 f., 53, 54 ff., 62 f., 64, 65 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 7. Februar 2025 (zur Anordnung von Ersatzmassnahmen), vom 2. Mai 2025 (zur Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen), anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 (zur Anordnung von Untersuchungshaft) sowie im vorliegenden Beschwerde- -6- verfahren bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der im Raum stehenden Delikte nicht (mehr). Der dringende Tatverdacht ist daher unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen.