nung von Ersatzmassnahmen (HA.2025.75) fest und bestätigte sie mit Verfügung vom 6. Mai 2025 zur Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen (HA.2025.218) sowie mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Am 23. April 2025 traten überdies mutmasslich weitere Delikte hinzu (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Februar 2025 verweigerte die Beschwerdeführerin zu einzelnen Vorwürfen die Aussage; hinsichtlich anderer machte sie geltend, sich aufgrund starken Substanzkonsums nicht mehr erinnern zu können (vgl. Eröffnung Festnahme vom 6. Februar 2025, Fragen 5 ff., 14 ff., 20 ff., 34 ff., 51 f., 53, 54 ff.