4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2025 im Raum Brugg, Windisch, Wettingen und Fahrwangen verschiedener Vergehen und Verbrechen – namentlich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Tätlichkeiten – schuldig gemacht haben könnte.