tags bei der Vorinstanz die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nach wie vor vorliegen -5- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.237 vom 17. August 2022 E. 6.4 mit Hinweisen).