Zudem wurde sie sowohl in den genannten Verfügungen als auch in den nachfolgenden Abmahnungen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO hingewiesen, insbesondere auf die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2025, E. 8; Verfügung vom 6. Mai 2025, E. 6; sowie E. 5.3 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Beschwerdeführerin nach wiederholten Verstössen gegen die im Rahmen der Ersatzmassnahme angeordnete Auflage am 13. Mai 2025 zur Verhaftung auszuschreiben, sie am 6. Juni 2025 festnehmen zu lassen und gleichen-