Die Beschwerdeführerin hat nicht nur einmal (im Sinne eines isolierten, allenfalls entschuldbaren Versäumnisses), sondern wiederholt gegen die ihr im Rahmen dieser Verfügungen auferlegte Meldepflicht verstossen, was sie selbst nicht bestreitet (Beschwerde, Rz. 7; Stellungnahme, S. 1 f.; vgl. nachfolgend).