2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei nicht befugt gewesen, sie nach Anordnung bzw. Verlängerung der Ersatzmassnahme durch die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 bzw. 6. Mai 2025 zur Verhaftung auszuschreiben und in Haft zu nehmen (Beschwerde, Rz. 6 f.; Stellungnahme, S. 2), ist ihr mit Blick auf das vorstehend in E. 2.1 Dargelegte nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur einmal (im Sinne eines isolierten, allenfalls entschuldbaren Versäumnisses), sondern wiederholt gegen die ihr im Rahmen dieser Verfügungen auferlegte Meldepflicht verstossen, was sie selbst nicht bestreitet (Beschwerde, Rz.