Die Staatsanwaltschaft ist zwar befugt, aufgrund veränderter Umstände Ersatzmassnahmen selbst aufzuheben (Art. 228 Abs. 2 und Art. 230 Abs. 3 StPO analog). Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund des Auflagenverstosses jedoch eine Inhaftierung als erforderlich, muss sie den Weg über eine vorläufige Festnahme beschreiten und anschliessend analog Art. 224 ff. StPO einen Antrag auf Haftanordnung an das Zwangsmassnahmengericht stellen (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 114 zu Art. 237 StPO).