erforderlich sind. Eine Inhaftierung oder Verschärfung der Massnahmen ist dann angezeigt, wenn das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit fehlt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten. Bei einer geringfügigen, einmalig entschuldbaren Verfehlung genügt allenfalls eine Ermahnung und Fortsetzung der Ersatzmassnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_79/2019 vom 15. März 2019 E. 3.4; MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 112 f. zu Art. 237 StPO).