Das Zwangsmassnahmengericht hat einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmassnahmen verstösst. Unter Zugrundelegung der nunmehr veränderten Umstände ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die fragliche Ersatzmassnahme jetzt noch geeignet erscheint, dem Haftgrund ausreichend zu begegnen, oder ob strengere Massnahmen oder allenfalls gar die Inhaftierung -4-