Im Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen muss die beschuldigte Person i.S. der Voraussehbarkeit behördlichen Handelns auch auf die in Art. 237 Abs. 5 StPO vorgesehen Rechtsfolgen, insbesondere auf die (Rück-)Versetzung in Untersuchungshaft, aufmerksam gemacht werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmassnahmen verstösst.