2. 2.1. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Im Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen muss die beschuldigte Person i.S. der Voraussehbarkeit behördlichen Handelns auch auf die in Art. 237 Abs. 5 StPO vorgesehen Rechtsfolgen, insbesondere auf die (Rück-)Versetzung in Untersuchungshaft, aufmerksam gemacht werden.