3.4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. 3.5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025) verzichtet die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.