" 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 aufzuheben und die Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Haft auf maximal einen Monat zu beschränken. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.