2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2025 festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 7. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und stattdessen im Rahmen einer Ersatzmassnahme dazu verpflichtet, sich einstweilen für die Dauer von drei Monaten, bis am 6. Mai 2025, wöchentlich jeweils am Montag um 15:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. 2.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 verlängerte die Vorinstanz die Ersatzmassnahme bis zum 6. August 2025.